Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

ALLGEMEINE GESCHAFTSBEDINGUNGEN I. Geltung der Allgemeinen Geschaftsbedingungen
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ARREA GmbH (kurz „ARREA“), Niedersulzer Straße 2, 2225 Loidesthal, FN 514754t, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschaftsbedingungen (kurz „AGB“).
  2. Die AGB gelten fur den Geschaftsverkehr mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz).
  3. Die AGB gelten fur alle Lieferungen und Leistungen von ARREA Iaut jeweiliger Auftragsbestatigung.
  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ARREA nicht an, es sei denn, ARREA hat ausdrucklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfullungshandlungen von ARREA gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Ein Vertrag kommt erst mit Unterfertigung der schriftlichen Auftragsbestatigung durch den Kunden und Retournierung der unterfertigten Auftragsbestatigung an ARREA zustande.
III. Geheimhaltung
  1. Von ARREA ubermittelte Angebote, Entwurfe und Zeichnungen durfen nur mit schriftlicher Genehmi- gung von ARREA dritten Personen zuganglich gemacht werden.
  2. Nach erfolgter Installation wird vom Montagepartner eine Fotodokumentation uber das fertiggestellte Werk erstellt. ARREA darf diese Aufnahmen, sofern der Kunde nicht bei Vertragsabschluss darauf hinweist und dies ablehnt, zu Werbe- und kommerziellen Zwecken verwenden. Siehe §§ 15, 18a UrhG, § 5 UrhG und damit nicht klagbar.
IV. Preise
  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzuglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Hohe und „ab Werk/ex works“, sofern nicht ausdrucklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Bei Preisnachlassen von mehr als 10% kann es sich bei der gelieferten Ware um B-Qualitat handeln. B-Ware bedeutet, dass sichtbare Kratzer und Gebrauchsspuren vorhanden sein konnen. Technisch gesehen ist B-Ware in Ordnung und kann in vollen Umfang genutzt werden.
  3. Mehrkosten bei Liefer- und Installationsverzogerungen, die durch den Kunden verursacht wurden, kann ARREA gesondert in Rechnung stellen.
  4. So nicht extra angefuhrt sind notwendige Fundamente nicht im Auftrag enthalten.
  5. Maurerarbeiten sind vom Kunden auf eigene Kosten durchzufuhren. Die Kosten der Installation, der Lieferung sowie des fachgerechten Anschlusses der bestellten Lieferung an bestehende Baulichkei- ten jedweder Art sind vom Kunden je nach Vereinbarung dem Montagepartner gesondert zu vergu- ten. Arbeiten an vorhandenen Einbauten (wie zum Beispiel das Versetzen von Markisen) hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Erforderliche Geruste, Krane, Hebebuhnen und derglei-chen hat der Kunde auf eigene Kosten bei- und aufzustellen.
  6. Uber den Auftrag hinausgehende Mehrleistungen und Nachtragsarbeiten sind vom Kunden separat entsprechend einer gesonderten Auftragserteilung zu bezahlen.
  7. Regieleistungen sind nach den angefallenen Stunden und dem angefallenen sonstigen Aufwand zubezahlen — der Regiekostensatz betragt EUR 84,00 pro Stunde, pro Mitarbeiter inkl. 20% USt.
  8. Sollte trotz aufrechter Baugenehmigung eine Einstellung des Bauvorhabens erfolgen, so ist in jedem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zu bezahlen. Angemessene Reisezeiten von ARREA Mitarbeitern aber auch Mitarbeitern von Montagepartnern gelten als Arbeitszeiten und werden auf Basis des Regiekostensatzes oder anderer gultiger vertraglicher Vereinbarung in Rechnung ge-stellt.
  9. Nur das erste von ARREA erstellte Angebot und der (wenn gewunscht) darauffolgende Beratungstermin (beim Kunden vor Ort) ist kostenlos. Weitere Angebote bzw. Informationstermine (beim Kunden vor Ort) und von ARREA zur Angebotsabgabe erstellte Plane sind vom Kunden zu bezahlen. Die Kosten hierfur betragen aktuell € 38,- zuzuglich USt. je angefangener halben Stunde und € 1,5 zuzug- lich USt. je Kilometer fur An- und Abreise. Bei Auftragserteilung konnen diese Kosten nach Vereinba- rung in Abzug gebracht werden.
V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
  1. Die Zahlungsbedingungen fur die Zahlung des Werklohns werden bei Auftragserteilung zwischen AR- REA und dem Kunden vereinbart.
  2. Mitarbeiter von ARREA sind nicht inkassoberechtigt (Registrierkassenpflicht). ARREA ist berechtigt, ihre Lieferung und Leistung bis zur entsprechenden Zahlung zuruckzubehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug ist ARREA ab Falligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Hohe zu verrechnen. Diese betragen bei Verbrauchern 4 % p.a.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Teilzahlung gemaß Punkt V.1 ist ARREA berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zuruckzutreten. Lasst der Kunde die Nachfrist ungenutzt, ist ARREA berechtigt, 30 % der Auftragssumme zuzuglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer als Nichterfullungsschaden zu begehren. Daneben hat der Kunde jedenfalls angearbeitete Teile der bestellten Lieferung entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollstandigen Bezahlung der bestellten Leistungen Eigentum von ARREA. Bei Veraußerung solcher Vorbehaltsware hat der Kunde seine Zahlungsanspruche gegen den Dritten (Kaufer) bis zur Hohe der offenen Forderung ARREA abzutreten.
  2. Bei Pfandung oder sonstiger Inanspruchnahme der gelieferten Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ARREA hinzuweisen und diese von der Pfandung oder sonstigen Inanspruchnahme unverzuglich zu verstandigen. Wird uber das Vermogen des Kunden der Konkurs, ein gerichtliches Vorverfahren oder Ausgleichsverfahren eroffnet, fallen die eingeraumten Rabatts- atze, Zahlungsziele und sonstige Vergutungen weg. Dies gilt auch bei Durchfuhrung eines außerge- richtlichen Ausgleiches.
VII. Lieferung, Gefahrenubergang
  1. Lieferfristen sind unverbindlich sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die voraussichtlichen Liefertermine werden mit ARREA bei der Auftragserteilung abgesprochen. Der genaue Liefertermin wird circa eine Woche oder auch kurzfristig im Vorhinein telefonisch oder schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
  3. Die Lieferzeit beginnt erst nach Retournierung der unterfertigten Auftragsbetatigung und Zahlungseingang des vereinbarten Anzahlungsbetrages sowie dem Vorliegen der allenfalls erforderlichen behordlichen Genehmigungen.
  4. Hohere Gewalt und sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstande seitens ARREA aber auch wenn diese bei Vorlieferanten von ARREA eintreten verlangern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Kunde wird uber Beginn und Ende derartiger Hindernisse informiert.
  5. Im Falle eines von ARREA verschuldeten mindestens vierzehntagigen Lieferverzuges kann der Kunde unter Setzung einer mindestens zehntagigen Nachfrist vom Vertrag zurucktreten. Weitergehende Anspruche des Kunden wegen Lieferverzugs von ARREA sind ausgeschlossen.
  6. Nach Erbringung der Leistungen durch ARREA gehen alle Risiken zu Lasten des Kunden. Auch bei erfolgter Teilleistung geht dieses Risiko auf den Kunden uber. Der Kunde erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenubergang das Eigentum an der Ware. ARREA behalt sich das Eigentum gemaß Punkt VI. (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.
VIII. Rucktrittsrecht
  1. Hat der Kunde seine Vertragserklarung weder in den von ARREA fur ihre geschaftlichen Zwecke dauernd benutzten Raumen noch bei dem von dieser dafur auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurucktreten.
  2. Dieser Rucktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklart werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von ARREA, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung uber das Rucktrittsrecht enthalt, an den Kunde, fruhestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Diese Belehrung ist dem Kunden anlasslich der Entgegennahme seiner Vertragserklarung auszufolgen. Auftrage, die aufgrund einer Anforderung des Kunden fur einen Besuch in seinem Wohnhaus zustande kommen, gelten als nicht rucktrittsberechtigt.
  3. Das Rucktrittsrecht besteht auch dann, wenn ARREA oder ein mit ihr zusammenwirkender Dritter den Kunden im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ahnlichen Veranstaltung oder durch personliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Lieferanten fur seine geschaftlichen Zwecke benutzten Raume gebracht hat. Der Rucktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Rucktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn er selbst die geschaftliche Verbindung mit ARREA oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. (Anruf, Mail, Schauraumbesuch, etc.).
  4. Alle Positionen, die nach Kundenbedarf auf Maß konfiguriert und gefertigt werden, sind vom Rucktrittsrecht ausgeschlossen. Fur Standardprodukte gilt im Falle eines Vertragsrucktrittes eine Manipulationsgebuhr von 25%.
IX. Haftung/Gewahrleistung
  1. Werden vom Kunden Plane mit Maßangaben beigestellt, so haftet der Kunde fur die Richtigkeit, der Plane, soweit nicht ausdrucklich eine kostenpflichtige Abnahme von Naturmaßen zwischen ARREA / Montagepartner und dem Kunden vereinbart wurde. Ebenso haftet der Kunde fur die maßgetreue Ausfuhrung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen.
  2. Die dazu von ARREA anzufertigenden erforderlichen Zeichnungen, ausgenommen Plane, hat der Kunde gesondert zu verguten.
  3. Erfolgt eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen und Planen oder Modellen des Kunden, so haftet ARREA nur fur die plangemaße Erstellung nach diesen Vorgaben. Fur Zeichenfehler des Kunden oder andere Fehler anderer Professionisten haftet ARREA nicht.
  4. Bei Erbringung einer mangelhaften Leistung durch ARREA hat der Kunde das Recht, Gewahrleistungsanspruche im Rahmen der gesetzlichen Gewahrleistungsbestimmungen geltend zu machen.
  5. Fur Mangel oder Schaden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, mangelhafter Wartung, unrichti- ger Benutzung oder aus Umstanden, die außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegen, haftet ARREA nicht.
  6. Samtliche Schadenersatzanspruche sind in Fallen leichter Fahrlassigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht fur Personenschaden.
  7. Das Baugrundrisiko wird zur Ganze vom Kunden getragen. ARREA trifft keine Verpflichtung zur Uberprufung des Untergrundes. Fur Schaden am Untergrund, die durch die Montage der Uberdachung oder anderer Elemente eintreten, haftet ARREA / Montagepartner dem Kunden nicht.
X. Allgemeine Informationen zu den Produkten, Abweichungen
  1. Eine Terrassenuberdachung, Lamellenpergola, Faltdachpergola oder ein Carport entspricht keinem Wintergarten und eine 100%ige Dichtheit ist daher nicht gegeben.
  2. Bei Wandanschlussen oder Spaltuberbruckungen von ARREA-Dachern wird dem Kunden empfoh- len, von einem zugelassenen Spengler eine professionelle Abdichtung durchfuhren zu lassen. AR- REA weist ausdrucklich darauf hin, dass die im Zuge der Dachinstallation hergestellte Spaltuberbruckung lediglich ein mechanischer Anschluss ist und kein spenglermaßiger Dichtungsanschluss.
  3. Wasserablaufe und Regenrinnen mussen regelmaßig gereinigt werden damit ein problemloser Wasserablauf gewahrleistet ist. Bei starken Niederschlagen kann es dennoch zu Wasseruberlaufen kommen.
  4. Sollte aufgrund der statischen Berechnung der bestellten Konstruktion eine Abweichung von der vereinbarten Form der Ausfuhrung des Liefergegenstandes notwendig werden, so verpflichtet sich ARREA, die erforderlichen Anderungen im Plan vorzunehmen und dabei den Wunschen des Kunden unter Berucksichtigung der statischen Erfordernisse Rechnung zu tragen. Mit der Ausfuhrung des geanderten Planes verbundene Mehrleistungen sind vom Kunden zusatzlich zu verguten. Eine derartige Plananderung berechtigt den Kunden nicht zum Rucktritt. Wenn sich aufgrund der von ARREA vorgenommenen Vermessung ergibt, dass die veranschlagten Installationskosten uberschritten werden und eine Einigung mit dem Kunden uber einen Aufpreis nicht zustande kommt, ist ARREA zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Anzeigen sind nur maßgebend, wenn sie ausdrucklich Bestandteil des Auftrages werden. Ansonsten handelt es sich hierbei um ein Symbolbild.
  6. ARREA liefert jenach Auftrag maximal stecker fertige Anlagen. Bei Lieferung von Anlagen mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ist bauseits vom Kunden eine entsprechende Leitung zum Anschluss der Anlage zu verlegen. Die Dimensionierung der Leitung ist vom konzessionierten Elektriker vorzunehmen. Alle Anlagen sind bauseits vom Kunden nach erfolgter Installation ordnungsgemaß von einem konzessionierten Elektriker zu erden.
XI. Baudurchfuhrungsinformationen
  1. Bauliche Voraussetzungen Ein tragfahiger, frostsicherer und ebener Untergrund sowie glatte anschlussfahige waage- und senkrechte Wande sind Voraussetzung fur die Installation. Der Unterbau muss geeignet sein, die zusatzlichen zur Eigenlast auftretenden Lasten (Schneelast, Windeinwirkung etc.) in jeder Richtung verzugsfrei aufnehmen zu konnen.ARREA weist darauf hin, dass sowohl das Mauerwerk als auch der Boden selten im Lot bzw. in der Waage sind, daher konnen Abstande, Offnungen und Spalten verbleiben. Die dadurch erforderlichen Blecharbeiten und Bleche sind im Preis nicht enthalten, falls nicht explizit im Angebot ausgewiesen. Der Aufwand und die Notwendigkeit werden mit dem Bauherrn/der Bauherrin nach erfolgter Installation besprochen und konnen gerne separat beauftragt werden. Anpassungsarbeiten werden mit einem Regiestundensatz in Hohe von derzeit EUR 62,00 (inklusive USt.) pro Mitarbeiter, verrechnet.ARREA weist ausdrucklich darauf hin, dass sich der Kunde uber die entsprechenden Bauvorschriften bzgl. Bebaubarkeit, Bauwich, Hohen oder Durchblickbarkeit bei der zustandigen Baubehorde selbst informieren und allfallige notwendige offentlich-rechtliche Genehmigungen eigenstandig einholen muss.
  2. Baubewilligung Die Klarung ob eine Baubewilligung notwendig ist, obliegt dem Bauherrn/der Bauherrin. Falls erforderlich, vermittelt ARREA einen Baumeister zur Erstellung des kompletten Einreichplanes und alle zusatzlich notwendigen Unterlagen. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Bauherrn/Bauherrin (Bauwerber) zu tragen, dies gilt auch bei negativem Bescheid. Die Baueinreichung/Bauanzeige ist durch den Bauwerber vorzunehmen.
  3. Auftrags- und Planbestatigung Bitte beachten Sie, dass ARREA keine Schritte, die uber die allgemeinen Informationsleistungen hinausgehen unternimmt, ohne vorher den schriftlichen Auftrag des Bauherrn/der Bauherrin einzuholen. Auch wird die Produktion erst nach der Planabnahme seitens des Bauherrn/der Bauherrin gestartet. Fur daraus resultierende Verzogerungen kann seitens ARREA keine Verantwortung ubernommen werden.
  4. Installation Wir weisen darauf hin, dass der Kunde verantwortlich ist, dass seine Brand- und Sicherheitstechnischen Anlagen, wahrend der ganzen Installationszeit, teilweise oder komplett deaktiviert werden. Auch fur die Bereitstellung einer Brandwache ist der Kunde zustandig (wenn notwendig). Fur etwaige Fehl- und Tauschungsalarme und daraus folgenden Kosten (auch Stehzeiten, von unserem Personal), gehen zu Lasten des Kunden.Wir ersuchen auch den Mitarbeiten Zugang zu Strom sowie Sanitaranlagen (Trinkwasser, Toilette) zu gewahren. Falls nicht moglich ist dies kostenpflichtig beizustellen. Wir ersuchen daher um Vorabinformation.Die Installation erfolgt auf bauseitig zu erstellende Fundamente gemaß Großenvorgabe von ARREA. Fundamente sind grundsatzlich nicht im Auftragsumfang von ARREA enthalten. ARREA ubernimmt hinsichtlich der Einhaltung der offentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen (notwendige Genehmigungen) sowie hinsichtlich der Planungsaufgaben (Architektur, Tragwerk/Statik) keine vertraglichen Verpflichtungen.
  5. Bestehende Baumangel und Bauschaden Vorhandene, versteckte Mangel und Schaden an bereits bestehenden Baukorpern sind unbedingt vorab bauseitig zu prufen. Fur daraus resultierende Schaden am bestehenden Baukorper, sowie an den von ARREA errichteten Baukorper kann keine Haftung und/oder Gewahrleistung ubernommen werden.
  6. Temperaturunterschiede Durch Temperaturunterschiede und eine erhohte Luftfeuchtigkeit kann es zeitweise zu einer oberflachlichen Kondenswasserbildung kommen. Diese ist unvermeidbar und wird durch aktives Luften wieder beseitigt.
  7. Zusatzvereinbarungen und Anderungen Es konnen Anderungen in der Bauausfuhrung vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass dadurch zusatzliche Kosten entstehen konnen, welche die Auftragssumme verandern. Daher bedurfen alle Zusatzvereinbarungen und Abanderungen einer schriftlichen Auftragsanderungsbestatigung seitens ARREA.
XII. Datenschutz
  1. ARREA ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sowie allfallige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
  2. ARREA verarbeitet auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfullung) der DSGVO die dafur erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemaß Art 13 ff DSGVO sind auf der Homepage von ARREA unter www.arrea.at abrufbar.
XIII. Sonstiges
  1. Im Zuge des Beratungsgespraches handelt es sich seitens ARREA, abgesehen von Produktinformationen, um eine unverbindliche Meinung zur geplanten Benutzung der Uberdachung.
  2. Die tatsachliche Ausfuhrung der Anlage entspricht „wie im Schauraum besichtigt“ und nicht eventu- ellen Prospektaufnahmen.
  3. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrucklich die Anwendung osterreichischen Rechts – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechts – vereinbart. Gegenuber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt hat, eingeschrankt werden.